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Elternbeirat

Im Interesse aller Eltern ist es wünschenswert, die pädagogische Arbeit nach außen zu vertreten. Der Elternbeirat ist somit Bindeglied und aktives Mitwirkungsorgan. Er kann wesentlich zum Aufbau und Bestand tragfähiger Beziehungen zwischen Eltern und Fachkräften beitragen.

Die Erziehungsberechtigten wählen aus ihrer Mitte Elternvertreter. Diese bilden den Elternbeirat. Die Amtszeit des Beirates beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Amtsbeginn des neu gewählten Elternbeirates im folgenden Kindergartenjahr bzw. mit Ende des Betreuungsvertrages. Jedes Mitglied erhält zu Beginn In­formationsmaterial, in dem die Aufgaben und Mitwirkungsmöglichkeiten erläutert wer­den.

Definition der Elternarbeit

Laut BayKiBiG Art. 14 ist Elternarbeit folgendermaßen definiert:

  1. Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Er­ziehung und Betreuung der Kinder zusammen.
  2. Die pädagogischen Fachkräfte informieren die Eltern regelmäßig über den Stand der Lern- und Entwicklungsprozesse ihres Kindes in der Tageseinrichtung. Sie erörtern und beraten mit ihnen wichtige Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kin­des.
  3. Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten, der auch die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützt.
  4. Der Elternbeirat wird von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Der Eltern­beirat berät insbesondere über die Jahresplanung, den Umfang der Personalausstat­tung, die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveran­staltungen für die Eltern, die Öffnungs- und Schließzeiten und die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge.
  5. Die pädagogische Konzeption wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pä­dagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrieben.
  6. Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet.
  7. Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und dem Träger abzugeben.